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TEL 0941 46 37 12 40 | Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen (AGB)

  1. Geltungsbereich:
    1. 1Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über alle für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen der Regensburg Events GmbH, sowie die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. in den Räumen der Parkside Eventlocation und Augustiner Wirtschaft Regensburg.
    2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Regensburg Events GmbH.
    3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
  2. Vertragsabschluß, -partner, -haftung
    1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Veranstaltungsbüros an den Veranstalter zustande; diese sind in der Folge die Vertragspartner.
    2. Ist der Kunde/ Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
    3. Das Veranstaltungsbüro haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstaltungsbüros, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Veranstaltungsbüro rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  3. Leistungen, Preise, Zahlung
    1. Das Veranstaltungsbüro ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Veranstaltungsbüro zugesagten Leistungen zu erbringen.
    2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Veranstaltungsbüros zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Veranstaltungsbüros an Dritte.
    3. Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht inkludiert.
    4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 6 Monate, und erhöht sich der vom Veranstaltungsbüro allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
    5. Rechnungen der Regensburg Events GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Regensburg Events GmbH berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Rücktritt des Veranstaltungsbüros
    1. Das Veranstaltungsbüro berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise, falls: * höhere Gewalt oder andere vom Veranstaltungsbüro nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen * Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Person des Veranstalters oder Zweck) gebucht wurden * das Veranstaltungsbüro begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Regensburg Events GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstaltungsbüros zuzurechnen ist * ein Verstoß gegen "Geltungsbereich Absatz 1.2" vorliegt.
    2. Das Veranstaltungsbüro hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    3. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Regensburg Events GmbH, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstaltungsbüros, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
    1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Veranstaltungsbüro berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
    2. Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
      Mitteilung später als 15 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%
      Mitteilung später als 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
      Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80%
      War für das Menü/ Buffet und Getränke noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Menü oder Buffet zzgl. Getränke des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
    3. Soweit Tagungspauschalen vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
      Mitteilung später als 15 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%
      Mitteilung später als 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
      Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80%
    4. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.
    5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstaltungsbüro der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
    1. Der Veranstalter teilt dem Veranstaltungsbüro spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl schriftlich mit.
    2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um höchstens 10% (ab 200 Teilnehmern um höchsten 5%), so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinaus gehenden Reduzierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. der vereinbarten Tagungspauschale in Rechnung gestellt:
      Mitteilung später als 15 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 30%
      Mitteilung später als 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
      Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80%
    3. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Veranstaltungsbüro berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
    4. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Veranstaltungsbüro mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Veranstaltungsbüros. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Steht aufgrund der Erhöhung der Teilnehmerzahl kein geeigneter Raum zur Verfügung, so gilt dies als Rücktritt des Veranstalters gemäß Punkt 5.
    5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstaltungsbüros die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Veranstaltungsbüro zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen.
  7. Mitbringen von Speisen und Getränken
    1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstaltungsbüro. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
    2. Die Regensburg Events GmbH schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Auftraggeber und/ oder Teilnehmern an seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z.B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/ oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen), ausdrücklich aus. Der Auftraggeber stellt die Regensburg Events GmbH bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
  8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
    1. Soweit das Veranstaltungsbüro für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Veranstaltungsbüro von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
    2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Regensburg Events GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veranstaltungsbüros. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Regensburg Events GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Veranstaltungsbüro diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Veranstaltungsbüro pauschal erfassen und berechnen.
    3. Störungen an vom Veranstaltungsbüro zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Veranstaltungsbüro diese Störungen nicht zu vertreten hat.
    4. Bei technischen Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder bei sonstigen Unmöglichkeiten der Leistung können weder der Betrieb der technischen Anlagen - wie Fahrstühle, Energieversorgungsanlagen, Klimaanlagen, Lüftungen und Heizungen etc. - verlangt noch Ersatzansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, der Vermieter / das Veranstaltungsbüro hat den Mangel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
    5. Der Vermieter/ das Veranstaltungsbüro ist verpflichtet, jeweils unverzüglich das zur Beseitigung der Unterbrechung Notwendige und Zumutbare zu veranlassen.
  9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
    1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Das Veranstaltungsbüro übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Die Regensburg Events GmbH übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Veranstaltungsbüro ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Veranstaltungsbüro abzustimmen.
    3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Veranstaltungsbüro die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Veranstaltungsbüro für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstaltungsbüro der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  10. Haftung des Veranstalters für Schäden
    1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
    2. Das Veranstaltungsbüro kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
    3. Das Verwenden von offenem Feuer in den Räumen ist nicht gestattet. Hierzu zählen auch Wunderkerzen/ Feuerfontänen. Bei Auslösen der Rauchmelder/ des Feueralarms stellt die Regensburg Events GmbH dem Veranstalter die Kosten in Rechnung. Des Weiteren wird die Veranstaltung umgehend beendet.
    4. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen die Regensburg Events GmbH geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter die Regensburg Events GmbH gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
  11. Abspielen von Musik
    1. Bei Veranstaltungen mit Musik oder sonstigen Darbietungen ist auf die Nachtruhe ab 22:00 Uhr zu achten. Die Einhaltung der Nachtruhe liegt beim genannten Bevollmächtigten/ bei der genannten Bevollmächtigten der Veranstaltung. Der/ die Bevollmächtigte ist verpflichtet, dass: die Lautstärke der Musik soweit reduziert wird, dass der Schallpegel in den benachbarten Häusern ein zumutbares Maß nicht übersteigt. Die Fenster sind ab 22 Uhr geschlossen zu halten. Beim Verlassen der Veranstaltung ist ebenfalls die Einhaltung der Nachtruhe zu gewährleisten.
    2. Bei Veranstaltungen mit Musik dürfen 90 Dezibel im Raum nicht überschritten werden. Ab 22:00 Uhr muss der Lärmpegel außerhalb des Gebäudes unter 40 Dezibel liegen.
  12. Reinigung bei starker Verschmutzung
    1. Das Veranstaltungsbüro behält es sich vor, bei einer starken Verschmutzung (z.B. Konfetti, Klebestreifen, Hundehaare, etc.) der zur Verfügung gestellten Räume, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 250,00€ (zzgl. MwSt.) für die Endreinigung zu berechnen.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
    2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Regensburg Events GmbH, Franz-Josef-Strauss-Allee 22, 93053 Regensburg.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Regensburg Events GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Regensburg Events GmbH, Regensburg.
    4. Es gilt deutsches Recht.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.